Beratung vor einer Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG

Da für Ihr Kind/Ihre Kinder eine Scheidung/Trennung eine belastende Situation sein kann, gibt es die gesetzliche Verpflichtung sich vor einer Scheidung von einer vom Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend anerkannten Beraterin gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG hinsichtlich des Kindeswohles beraten zu lassen. Dies ist auch bei einer einvernehmlichen Scheidung erforderlich.

 

 

In einer solchen Beratung erfahren Sie, wie es Ihrem Kind/ Ihren Kindern in so einer Situation gehen könnte und wie Sie sie als Eltern unterstützen können, damit Ihre Kinder die Trennung besser bewältigen können.

 

Da eine Scheidung bei jeder Familie andere Gründe/Ursachen und Auswirkungen hat biete ich die Beratung nur im Einzelsetting bzw. Paarsetting an.

 

 

Nach einer solchen Beratung erhalten Sie eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.

 

 

Gesetzestext: § 95 Abs. 1a AußStrG

 

„Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.“

 

 

Aufgrund meiner beruflichen Erfahrung bei der Familiengerichtshilfe, kann ich zusätzlich mit Ihnen an einer Lösung für eine Kontaktvereinbarung arbeiten, welche dem Kindeswohl dienlich ist. Für eine solche Vereinbarung sind oft mehre Beratungseinheiten notwendig. Ebenso ist es erforderlich, dass Sie als Eltern gemeinsam zu einer Beratung kommen.

Dabei kann es hilfreich sein, zuvor jeweils im Einzelsetting ein Erstgespräch zu führen um dann in einem gemeinsamen Elterntermin die jeweiligen Vorstellungen und Wünsche – angepasst an das Wohl Ihres Kindes – zu verknüpfen und zu einer gemeinsamen Lösung in Bezug auf das Kontaktrecht des Kindes zu kommen.